203 Abs. 2 ZPO); dies ist in der Regel der Fall, wenn die Beweismittel bei der Verhandlung bereits vorliegen oder sich auf relativ einfache Weise erheben lassen (Jörg Honegger, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Hrsg. Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, N 3 zu Art. 212 ZPO; Handbuch für das Verfahren vor den Schlichtungsbehörden, Kantonsgericht St. Gallen, Version 3.00, N 241, N 245).