4. Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren - abgesehen von hier nicht greifenden Ausnahmen - ausgeschlossen (Art. 326 ZPO; dazu: Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 3-5 zu Art. 326 ZPO, und Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., N 12.73). Dieses Novenverbot ist umfassend; es gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven und erfasst auch Fälle, in denen - wie hier - der in Art. 247 Abs. 2 ZPO statuierte, abgeschwächte Untersuchungsgrundsatz gilt (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 4 zu Art. 326 ZPO).