Ebenfalls auf den Beschwerdegrund der unrichtigen Rechtsanwendung stützt sie ihre weitere Rüge, die Vorinstanz habe Art. 4 Abs. 3 und Art. 5 Abs. 3 der Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG) falsch angewandt (Beschwerdeschrift S. 27-29).