indem ihnen auch bei fehlender Sachkunde eine persönliche Prozessführung ohne anwaltlichen Beistand ermöglicht werden soll (vgl. Bernd Hauck, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Hrsg. Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, N 21 und 33 ff. zu Art. 247 ZPO).