Dabei handelt es sich um einen abgeschwächten Untersuchungsgrundsatz, der die Parteien nicht von der Mitwirkung an der Erstellung des Sachverhalts entbindet und den Richter nur, aber immerhin dann zu eigenen Nachforschungen verpflichtet, wenn und soweit ernsthafte Zweifel bestehen, dass die vorgebrachten Behauptungen und Beweismittel unvollständig sind. Dabei darf an die Mitwirkungspflicht der Parteien ein strengerer Massstab angelegt werden, wenn sie sachkundig und/oder anwaltlich vertreten sind, was sich aus dem Zweck von Art. 247 Abs. 2 ZPO ergibt, nämlich den Parteien die Durchsetzung und Abwehr von umstrittenen Ansprüchen aus sozialpolitischen Gründen zu erleichtern,