2. Gemäss Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 1 ZPO stellt das Gericht bei Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.- den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Dabei handelt es sich um einen abgeschwächten Untersuchungsgrundsatz, der die Parteien nicht von der Mitwirkung an der Erstellung des Sachverhalts entbindet und den Richter nur, aber immerhin dann zu eigenen Nachforschungen verpflichtet, wenn und soweit ernsthafte Zweifel bestehen, dass die vorgebrachten Behauptungen und Beweismittel unvollständig sind.