Mit ihrer Beschwerdeantwort vom 23. November 2011 ersuchten die Kläger um Abweisung der Beschwerde. Zugleich stellten sie den Antrag, im Falle einer Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz sei die Verlegung der Prozesskosten beider Instanzen dieser zu überlassen (BE/19). II. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte