3. Am 22. September 2011 erhob die Beklagte bei der Einzelrichterin des Kantonsgerichts Beschwerde mit dem Antrag, der Entscheid der Schlichtungsstelle sei aufzuheben und die Streitsache zur Ergänzung des Verfahrens einschliesslich Beweiserhebungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei die Klage abweisen (BE/1). Ein zugleich gestelltes Gesuch, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, wies die Einzelrichterin nach Eingang des Kostenvorschusses (1. November 2011, BE/8) am 3. November 2011 ab (BE/11). Mit ihrer Beschwerdeantwort vom 23. November 2011 ersuchten die Kläger um Abweisung der Beschwerde.