2. Am 28. Juni 2011 gelangten die Kläger an die Schlichtungsstelle für Miet- und Pachtverhältnisse N mit dem sinngemässen Antrag, es sei der in der Heiz- und Betriebskostenabrechnung 2009/2010 enthaltene Verwaltungskostenansatz von 4.5% auf 3% herabzusetzen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Erlass eines Entscheids (vi-act. 2 Blatt 2; Art. 212 ZPO). Am 25. August 2011 entschied die Schlichtungsstelle, die "Pauschale der Heiz- und Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2009/2010" werde "von 4.5% auf 3% herabgesetzt (zuzüglich Mehrwertsteuer)", und die Beklagte werde verpflichtet, den Klägern Fr. 65.55 zu bezahlen.