1. Die Kläger sind seit April 1994 Mieter des Reiheneinfamilienhauses X in Y (Mietvertrag vi-act. 3). Das Haus ist Teil einer Grossüberbauung, die 79 Wohnungen und 26 Reiheneinfamilienhäuser umfasst, im Eigentum der Beklagten steht und in deren Auftrag von der Z AG verwaltet wird. Für die Abrechnung über die Heiz- und © Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Betriebskosten hat letztere die Mietobjekte der Siedlung in acht Gruppen aufgeteilt (Beschwerdeschrift S. 4 f.).