{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2012-02-02", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2011-38_2012-02-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1826&type=1563347022&cHash=b0dd75da251c433dc932f29b6bddf32e", "Checksum": "01b2c9ee68adf58df5ac14b7c056e156"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2011.38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 02.02.2012 BE.2011.38"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 212 Abs. 1, Art. 235, Art. 247 Abs. 1 lit. b, Art. 319 ff. ZPO (SR 272), Art. 4 Abs. 3, Art. 5 Abs. 3 VWMG (SR 221.213.11). Die Schlichtungsstelle für Miet- und Pachtverhältnisse kürzte im Entscheidverfahren die in einer Heiz- und Nebenkostenabrechnung für Wohnräume geltend gemachte Verwaltungspauschale. Dagegen erhob die Vermieterin Beschwerde. Einleitende Erwägungen zum abgeschwächten Untersuchungsgrundsatz. Ausführungen zum Entscheidverfahren vor der Schlichtungsbehörde, insbesondere zur Notwendigkeit eines Verhandlungsprotokolls mit Blick auf eine allfällige spätere Beschwerde. Erwägungen zur Frage, ob als Pauschale geltend gemachte Verwaltungskosten später mit effektiven Kosten begründet werden können (wobei im besonderen Fall die behaupteten effektiven Kosten nicht nachgewiesen waren). Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz, da die Grundlagen für die angenommene ortsübliche Pauschale, welche zur Kürzung führte, aus dem angefochtenen Entscheid nicht ersichtlich waren (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 2. Februar 2012, BE.2011.38)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 09:57:37", "Checksum": "58e06d6d8d05f0bb00bfb595c8b4bcdf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 02.02.2012 BE.2011.38\nRegeste:\nArt. 212 Abs. 1, Art. 235, Art. 247 Abs. 1 lit. b, Art. 319 ff. ZPO (SR 272), Art. 4 Abs. 3, Art. 5 Abs. 3 VWMG (SR 221.213.11). Die Schlichtungsstelle für Miet- und Pachtverhältnisse kürzte im Entscheidverfahren die in einer Heiz- und Nebenkostenabrechnung für Wohnräume geltend gemachte Verwaltungspauschale. Dagegen erhob die Vermieterin Beschwerde. Einleitende Erwägungen zum abgeschwächten Untersuchungsgrundsatz. Ausführungen zum Entscheidverfahren vor der Schlichtungsbehörde, insbesondere zur Notwendigkeit eines Verhandlungsprotokolls mit Blick auf eine allfällige spätere Beschwerde. Erwägungen zur Frage, ob als Pauschale geltend gemachte Verwaltungskosten später mit effektiven Kosten begründet werden können (wobei im besonderen Fall die behaupteten effektiven Kosten nicht nachgewiesen waren). Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz, da die Grundlagen für die angenommene ortsübliche Pauschale, welche zur Kürzung führte, aus dem angefochtenen Entscheid nicht ersichtlich waren (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 2. Februar 2012, BE.2011.38).\n\nDamit hat die Vorinstanz grundsätzlich zu Recht geprüft, ob die von der Beklagten in\nRechnung gestellte Verwaltungspauschale von 4.5% im Rahmen des ortüblichen\nPauschalansatzes liegt oder diesen übersteigt. Soweit sie dabei allerdings von einer\nortsüblichen Verwaltungspauschale von 3% ausgegangen ist, ergibt sich weder aus\nder Entscheidbegründung noch aus den Akten, worauf sie diese Erkenntnis für in Y\ngelegene Liegenschaften stützte. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass sie dabei -\nwie die Kläger behaupten (Beschwerdeantwort S. 13) - auf den in mp 3/2008 S. 178 ff.\npublizierten Entscheid des Kreisgerichts St. Gallen vom 15. Januar 2008 abgestellt hat,\nin dem - allerdings ohne nachvollziehbare Quellenangabe - der \"im Kanton St.\nGallen\" (oder gemäss Ingress der Redaktion \"in St. Gallen\") übliche Pauschalansatz mit\n3% beziffert wird. Diesem Ansatz ist denn auch mit Vorsicht zu begegnen, da der\nfragliche Entscheid keine Liegenschaft im .. Kreis N …, sondern eine solche in\nSt. Gallen betraf, und zudem aufgrund der Fachliteratur davon auszugehen ist, dass die\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\naktuellen ortsüblichen Pauschalansätze in der Schweiz in einer Bandbreite von\nzwischen 3.5% und 5% liegen (vgl. SVIT-Kommentar, N 26 zu Art. 257-257b OR, und\nLachat/Beguin, a.a.O., N 14/5.7 Fn 99). Die Rüge der Beklagten, die Vorinstanz habe\nden ortsüblichen Pauschalansatz ohne Beweiserhebung willkürlich festgesetzt\n(Beschwerdeschrift S. 26 Ziffer 7), erweist sich damit zumindest insoweit als berechtigt,\nals die Vorinstanz entweder ohne jegliche Abklärungen zur Höhe der ortüblichen\nVerwaltungspauschale von einem Ansatz von 3% ausgegangen ist, obschon sie im\nLichte von Art. 247 Abs. 2 ZPO zu dahingehenden Abklärungen gehalten gewesen\nwäre, oder sie ihre Abklärungen und Erkenntnisse nicht dokumentierte und in die\nEntscheidbegründung einfliessen liess, womit der Anspruch der Parteien auf\nrechtliches Gehör verletzt wäre (vorn E. II.5 und Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O.,\nN 4.63). Der angefochtene Entscheid ist daher aufzuheben und die Streitsache zur\nallfälligen Beweisergänzung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz\nzurückzuweisen.\n\n5. Beizufügen bleibt, dass es aufgrund der Akten an einem Antrag der Kläger fehlt,\nwonach ihnen die Beklagte einen zuviel bezahlten Betrag für die Verwaltungskosten\n2009/2010 von Fr. 65.55 zurückzuerstatten habe (s. insbes. Rechtsbegehren gemäss\nVerfahrensprotokoll vi-act. 1 S. 1 und Schreiben der Kläger vom 2. und 21. Juni 2011\n[vi-act. 2]). Auch wenn die erneute Beurteilung der Streitsache ergeben sollte, dass der\nvon der Beklagten angewandte Pauschalansatz für Verwaltungskosten den\nortsüblichen Ansatz übersteigt, könnte den Klägern die daraus resultierende Differenz\ndaher wohl nicht zugesprochen werden, da das Gericht einer Partei nicht mehr und\nnichts anderes zusprechen darf, als diese selbst verlangt (Art. 58 Abs. 1 ZPO\n[Dispositionsgrundsatz]), es sei denn, ein solcher Antrag sei doch gestellt, in den Akten\naber nicht dokumentiert worden.\n\n-----\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/11\n"}