{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2012-02-02", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2011-38_2012-02-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1826&type=1563347022&cHash=b0dd75da251c433dc932f29b6bddf32e", "Checksum": "01b2c9ee68adf58df5ac14b7c056e156"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2011.38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 02.02.2012 BE.2011.38"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz, da die Grundlagen für die angenommene ortsübliche Pauschale, welche zur Kürzung führte, aus dem angefochtenen Entscheid nicht ersichtlich waren (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 2. Februar 2012, BE.2011.38)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 09:57:37", "Checksum": "58e06d6d8d05f0bb00bfb595c8b4bcdf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 02.02.2012 BE.2011.38\nRegeste:\nArt. 212 Abs. 1, Art. 235, Art. 247 Abs. 1 lit. b, Art. 319 ff. ZPO (SR 272), Art. 4 Abs. 3, Art. 5 Abs. 3 VWMG (SR 221.213.11). Die Schlichtungsstelle für Miet- und Pachtverhältnisse kürzte im Entscheidverfahren die in einer Heiz- und Nebenkostenabrechnung für Wohnräume geltend gemachte Verwaltungspauschale. Dagegen erhob die Vermieterin Beschwerde. Einleitende Erwägungen zum abgeschwächten Untersuchungsgrundsatz. Ausführungen zum Entscheidverfahren vor der Schlichtungsbehörde, insbesondere zur Notwendigkeit eines Verhandlungsprotokolls mit Blick auf eine allfällige spätere Beschwerde. Erwägungen zur Frage, ob als Pauschale geltend gemachte Verwaltungskosten später mit effektiven Kosten begründet werden können (wobei im besonderen Fall die behaupteten effektiven Kosten nicht nachgewiesen waren). Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz, da die Grundlagen für die angenommene ortsübliche Pauschale, welche zur Kürzung führte, aus dem angefochtenen Entscheid nicht ersichtlich waren (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 2. Februar 2012, BE.2011.38).\n\nEntscheidverfahrens findet eine Verhandlung statt, die unmittelbar an die\nSchlichtungsverhandlung anschliesst (Handbuch N 248). Anders als im\nSchlichtungsverfahren, in welchem nur ein sogenanntes Verfahrensprotokoll über Ort\nund Zeit der Verhandlung, die Zusammensetzung der Behörde, die auf Seite der\nParteien Anwesenden und die Rechtsbegehren geführt werden darf, die Aussagen der\nParteien hingegen nicht protokolliert werden dürfen, um die Vertraulichkeit zu wahren\nund damit eine Einigung zu begünstigen (Art. 205 Abs. 1 ZPO; dazu: Honegger, a.a.O.,\nN 1 zu Art. 205 ZPO und Püntener, a.a.O., N 5.3), schliesst das Gesetz die\nProtokollierung der Parteiaussagen im Entscheidverfahren nicht aus (Honegger, a.a.O.,\nN 5 zu Art. 212 ZPO; Urs Egli, DIKE-Komm-ZPO, N 6 zu Art. 205 ZPO). Wegen der\nAnfechtbarkeit des Entscheids der Schlichtungsbehörde erscheint die Führung eines\nVerhandlungsprotokolls ab Beginn des Entscheidverfahrens im Gegenteil sogar als\ngeboten. Denn die Beschwerdeinstanz ist regelmässig darauf angewiesen, zu wissen,\nwelche Tatsachen und Beweismittel die Parteien an der im Entscheidverfahren\ndurchgeführten Verhandlung vorgebracht und beantragt haben, damit sie die\nBeschwerde beurteilen und im Übrigen auch feststellen kann, ob im\nBeschwerdeverfahren allenfalls unzulässigerweise neue Tatsachen und Beweismittel in\nden Prozess eingebracht wurden (vgl. Egli, DIKE-Komm-ZPO, N 6 zu Art. 205 ZPO,\nPüntener, a.a.O., N 6.4 sowie Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich,\nII. Zivilkammer, vom 8. August 2011, in: ZR 110 [2011] Nr. 68 E. 2; Art. 326 ZPO).\nGerade mit Blick auf das Verhandlungsprotokoll, dessen Führung im\nSchlichtungsverfahren untersagt, im Entscheidverfahren hingegen geboten ist, sollte\nder Wechsel vom Schlichtungs- zum Entscheidverfahren und der damit verbundene\nRollenwechsel der Schlichtungsbehörde von der Sühn- zur Entscheidinstanz für die\nParteien klar erkennbar sein. Angezeigt ist daher eine strikte Trennung der Verhandlung\nin einen informellen Teil und - sofern ein Entscheid gefällt werden soll - einen daran\nanschliessenden formellen Teil, wobei die Parteien über den Wechsel sowie\ninsbesondere über den Beginn des Entscheidverfahrens und die Führung eines\nVerhandlungsprotokolls zu informieren sind (Egli, DIKE-Komm-ZPO, N 8 zu Art. 205\nZPO).\n\nIm vorliegenden Fall führte die Schlichtungsbehörde lediglich ein Verfahrensprotokoll,\naus dem Ort und Zeit der Schlichtungsverhandlung, die Zusammensetzung der\nSchlichtungsbehörde, die auf Seite der Parteien Anwesenden, die Rechtsbegehren, der\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nklägerische Antrag auf Erlass eines Entscheids sowie der Rechtsspruch (gefolgt von\neiner kurzen Begründung) ersichtlich sind. Hingegen wurde (auch) im\nEntscheidverfahren kein Verhandlungsprotokoll geführt. Auf entsprechende Anfrage\n(BE/10) teilte die Schlichtungsstelle der Beschwerdeinstanz dazu mit, alle \"relevanten\nPunkte, welche die Kommission notiert\" hätte, würden sich aus dem (begründeten)\nEntscheid ergeben (BE/17). Ob die erstinstanzliche Entscheidbegründung in dieser\nHinsicht tatsächlich vollständig ist, was umstritten ist (vgl. insbes. Beschwerdeschrift S.\n4 und Beschwerdeantwort S. 3 f.), kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren\nallerdings offen bleiben. Soweit sich die Parteien nämlich uneinig sind, ob und\ninwieweit die Tatsachenbehauptungen und Beweisanträge der Beklagten in der\nBeschwerdeschrift über ihre erstinstanzlichen Vorbringen hinausgehen, ist dies, wie\nsich aus den nachfolgenden Erwägungen implizit ergibt, für den Verfahrensausgang\nletztlich nicht relevant.\n\nIII.\n\n1. Die Parteien sind sich einig, dass die bei den Akten liegende Heiz- und\nBetriebskostenabrechnung … (vi-act. 6 Blatt 2 f.) das von den Klägern bewohnte\nReiheneinfamilienhaus X betrifft (Beschwerdeschrift S. 23 und Beschwerdeantwort S.\n3). Davon ist offensichtlich auch die Vorinstanz ausgegangen. Soweit sie in der\nEntscheidbegründung auf eine die Hausnummer betreffende Unstimmigkeit in dieser\nAbrechnung hingewiesen hat (vi-Entscheid S. 2), war diese Feststellung offensichtlich\nnicht entscheidrelevant, weshalb sich Erörterungen zur diesbezüglichen Rüge der\nBeklagten (Beschwerdeschrift S. 23 Ziffer 2) erübrigen.\n\n"}