{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2012-02-02", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2011-38_2012-02-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1826&type=1563347022&cHash=b0dd75da251c433dc932f29b6bddf32e", "Checksum": "01b2c9ee68adf58df5ac14b7c056e156"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2011.38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 02.02.2012 BE.2011.38"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 212 Abs. 1, Art. 235, Art. 247 Abs. 1 lit. b, Art. 319 ff. ZPO (SR 272), Art. 4 Abs. 3, Art. 5 Abs. 3 VWMG (SR 221.213.11). Die Schlichtungsstelle für Miet- und Pachtverhältnisse kürzte im Entscheidverfahren die in einer Heiz- und Nebenkostenabrechnung für Wohnräume geltend gemachte Verwaltungspauschale. Dagegen erhob die Vermieterin Beschwerde. Einleitende Erwägungen zum abgeschwächten Untersuchungsgrundsatz. Ausführungen zum Entscheidverfahren vor der Schlichtungsbehörde, insbesondere zur Notwendigkeit eines Verhandlungsprotokolls mit Blick auf eine allfällige spätere Beschwerde. Erwägungen zur Frage, ob als Pauschale geltend gemachte Verwaltungskosten später mit effektiven Kosten begründet werden können (wobei im besonderen Fall die behaupteten effektiven Kosten nicht nachgewiesen waren). Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz, da die Grundlagen für die angenommene ortsübliche Pauschale, welche zur Kürzung führte, aus dem angefochtenen Entscheid nicht ersichtlich waren (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 2. Februar 2012, BE.2011.38)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 09:57:37", "Checksum": "58e06d6d8d05f0bb00bfb595c8b4bcdf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 02.02.2012 BE.2011.38\nRegeste:\nArt. 212 Abs. 1, Art. 235, Art. 247 Abs. 1 lit. b, Art. 319 ff. ZPO (SR 272), Art. 4 Abs. 3, Art. 5 Abs. 3 VWMG (SR 221.213.11). Die Schlichtungsstelle für Miet- und Pachtverhältnisse kürzte im Entscheidverfahren die in einer Heiz- und Nebenkostenabrechnung für Wohnräume geltend gemachte Verwaltungspauschale. Dagegen erhob die Vermieterin Beschwerde. Einleitende Erwägungen zum abgeschwächten Untersuchungsgrundsatz. Ausführungen zum Entscheidverfahren vor der Schlichtungsbehörde, insbesondere zur Notwendigkeit eines Verhandlungsprotokolls mit Blick auf eine allfällige spätere Beschwerde. Erwägungen zur Frage, ob als Pauschale geltend gemachte Verwaltungskosten später mit effektiven Kosten begründet werden können (wobei im besonderen Fall die behaupteten effektiven Kosten nicht nachgewiesen waren). Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz, da die Grundlagen für die angenommene ortsübliche Pauschale, welche zur Kürzung führte, aus dem angefochtenen Entscheid nicht ersichtlich waren (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 2. Februar 2012, BE.2011.38).\n\nentsprechenden Antrag stellt (Art. 212 Abs. 1 ZPO). Es liegt im Ermessen der\nSchlichtungsbehörde, ob sie auf Antrag ein Entscheidverfahren eröffnen will oder nicht.\nSie wird dies im Allgemeinen tun, wenn einfache und klare rechtliche Verhältnisse\nvorliegen; ist dies nicht der Fall, wird sie einen Urteilsvorschlag unterbreiten oder die\nKlagebewilligung erteilen. Sind Beweise zu erheben, darf ein Entscheid nur, aber\nimmerhin dann ergehen, wenn sich das Verfahren durch die Beweisabnahmen nicht\nwesentlich verzögert (Art. 203 Abs. 2 ZPO); dies ist in der Regel der Fall, wenn die\nBeweismittel bei der Verhandlung bereits vorliegen oder sich auf relativ einfache Weise\nerheben lassen (Jörg Honegger, in: Kommentar zur Schweizerischen\nZivilprozessordnung, Hrsg. Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, N 3 zu Art. 212\nZPO; Handbuch für das Verfahren vor den Schlichtungsbehörden, Kantonsgericht St.\nGallen, Version 3.00, N 241, N 245).\n\nDie Zustimmung der Schlichtungsbehörde, einen Entscheid zu treffen, schliesst das\nSchlichtungsverfahren ab; es beginnt das Entscheidverfahren. Dieser Verfahrensschritt\nist zu protokollieren (Art. 235 Abs. 1 lit. e ZPO; Handbuch N 246). Ab diesem Zeitpunkt\nkann die Schlichtungsbehörde nicht wieder auf eine Erledigung durch Urteilsvorschlag\noder Ausstellung der Klagebewilligung zurückwechseln und trifft die klagende Partei\ndie sogenannte Fortführungslast, was zur Folge hat, dass im Falle eines Klagerückzugs\nüber den gleichen Anspruch grundsätzlich kein zweiter Prozess mehr angehoben\nwerden kann (Handbuch N 246; Art. 65 ZPO; Brigitte Rickli, DIKE-Komm-ZPO, N 8 zu\nArt. 212 ZPO; Püntener, Das mietrechtliche Schlichtungsverfahren in der\nZivilprozessordnung, mp 4/2011 S. 243 ff., N 6.4). Im Entscheidverfahren ist die\nSchlichtungsbehörde erste Entscheidinstanz; die Bestimmungen über das vereinfachte\nVerfahren (Art. 243 ff. ZPO) sind sachgemäss anwendbar (Handbuch N 247; Rickli,\nDIKE-Komm-ZPO, N 13 zu Art. 212 ZPO). Es sind die allgemeinen\nVerfahrensgrundsätze und Verfahrensgarantien (Art. 52 ff. ZPO) zu beachten. Dazu\ngehört u.a. der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53\nAbs. 1 ZPO), der diesen das Recht einräumt, sich vor Erlass eines Entscheids zur\nSache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen (Art. 152 Abs. 1 ZPO), Einsicht in\ndie Akten zu nehmen (Art. 53 Abs. 2 ZPO), an Beweisabnahmen mitzuwirken (Art. 155\nAbs. 3 ZPO) sowie zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen (Art. 232 Abs. 1 i.V.m. Art.\n219 ZPO), und zudem auch den Anspruch der Parteien auf Entscheidbegründung\numfasst (Leuenberger/ Uffer-Tobler, a.a.O., N.4.63). Im Rahmen des\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}