{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2012-02-02", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2011-38_2012-02-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1826&type=1563347022&cHash=b0dd75da251c433dc932f29b6bddf32e", "Checksum": "01b2c9ee68adf58df5ac14b7c056e156"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2011.38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 02.02.2012 BE.2011.38"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz, da die Grundlagen für die angenommene ortsübliche Pauschale, welche zur Kürzung führte, aus dem angefochtenen Entscheid nicht ersichtlich waren (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 2. Februar 2012, BE.2011.38)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 09:57:37", "Checksum": "58e06d6d8d05f0bb00bfb595c8b4bcdf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 02.02.2012 BE.2011.38\nRegeste:\nArt. 212 Abs. 1, Art. 235, Art. 247 Abs. 1 lit. b, Art. 319 ff. ZPO (SR 272), Art. 4 Abs. 3, Art. 5 Abs. 3 VWMG (SR 221.213.11). Die Schlichtungsstelle für Miet- und Pachtverhältnisse kürzte im Entscheidverfahren die in einer Heiz- und Nebenkostenabrechnung für Wohnräume geltend gemachte Verwaltungspauschale. Dagegen erhob die Vermieterin Beschwerde. Einleitende Erwägungen zum abgeschwächten Untersuchungsgrundsatz. Ausführungen zum Entscheidverfahren vor der Schlichtungsbehörde, insbesondere zur Notwendigkeit eines Verhandlungsprotokolls mit Blick auf eine allfällige spätere Beschwerde. Erwägungen zur Frage, ob als Pauschale geltend gemachte Verwaltungskosten später mit effektiven Kosten begründet werden können (wobei im besonderen Fall die behaupteten effektiven Kosten nicht nachgewiesen waren). Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz, da die Grundlagen für die angenommene ortsübliche Pauschale, welche zur Kürzung führte, aus dem angefochtenen Entscheid nicht ersichtlich waren (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 2. Februar 2012, BE.2011.38).\n\n2. Gemäss Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 1 ZPO stellt das Gericht bei Streitigkeiten aus\nMiete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen bis zu einem Streitwert von\nFr. 30'000.- den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Dabei handelt es sich um einen\nabgeschwächten Untersuchungsgrundsatz, der die Parteien nicht von der Mitwirkung\nan der Erstellung des Sachverhalts entbindet und den Richter nur, aber immerhin dann\nzu eigenen Nachforschungen verpflichtet, wenn und soweit ernsthafte Zweifel\nbestehen, dass die vorgebrachten Behauptungen und Beweismittel unvollständig sind.\nDabei darf an die Mitwirkungspflicht der Parteien ein strengerer Massstab angelegt\nwerden, wenn sie sachkundig und/oder anwaltlich vertreten sind, was sich aus dem\nZweck von Art. 247 Abs. 2 ZPO ergibt, nämlich den Parteien die Durchsetzung und\nAbwehr von umstrittenen Ansprüchen aus sozialpolitischen Gründen zu erleichtern,\nindem ihnen auch bei fehlender Sachkunde eine persönliche Prozessführung ohne\nanwaltlichen Beistand ermöglicht werden soll (vgl. Bernd Hauck, in: Kommentar zur\nSchweizerischen Zivilprozessordnung, Hrsg. Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger,\nN 21 und 33 ff. zu Art. 247 ZPO).\n\n3. Mit der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO können die unrichtige\nRechtsanwendung (Art. 320 lit. a ZPO) und die offensichtlich unrichtige Feststellung\ndes Sachverhalts (Art. 320 lit. b ZPO) gerügt werden. Offensichtlich unrichtig ist die\nFeststellung des Sachverhalts nur dann, wenn sie schlechthin unhaltbar, also willkürlich\nist; zudem muss sie entscheidwesentliche Tatsachen betreffen. Beruht die unrichtige\nSachverhaltsfeststellung allerdings auf einer falschen Rechtsanwendung, wie etwa\neiner Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder des Anspruchs auf rechtliches\nGehör, greift der umfassende Beschwerdegrund von Art. 320 lit. a ZPO (Philippe\nM. Reich, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Hrsg. Baker & McKenzie, N 6-8 zu\nArt. 320 ZPO; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht nach dem Entwurf für\neine Schweizerische Zivilprozessordnung und weiteren Erlassen, § 26 N 35;\nLeuenberger/Uffer-Tobler, Schweizerisches Zivilprozessrecht, N 12.70 f.; Freiburghaus/\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAfheldt, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Hrsg. Sutter-Somm/\nHasenböhler/Leuenberger, N 5 f. zu Art. 320 ZPO).\n\nHier macht die Beklagte in der Beschwerdeschrift einerseits geltend, die Vorinstanz\nhabe ihrem Entscheid verschiedene aktenwidrige und willkürliche Annahmen zugrunde\ngelegt (vgl. im einzelnen Beschwerdeschrift S. 22-26). Insoweit beruft sie sich in erster\nLinie auf den Beschwerdegrund der offensichtlich unrichtigen Feststellung des\nSachverhalts, daneben aber auch auf den Beschwerdegrund der unrichtigen\nRechtsanwendung, soweit sie in diesem Zusammenhang eine mangelhafte\nBeweiserhebung und damit eine Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt. Ebenfalls\nauf den Beschwerdegrund der unrichtigen Rechtsanwendung stützt sie ihre weitere\nRüge, die Vorinstanz habe Art. 4 Abs. 3 und Art. 5 Abs. 3 der Verordnung über die\nMiete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG) falsch angewandt\n(Beschwerdeschrift S. 27-29).\n\n4. Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im\nBeschwerdeverfahren - abgesehen von hier nicht greifenden Ausnahmen -\nausgeschlossen (Art. 326 ZPO; dazu: Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 3-5 zu Art. 326\nZPO, und Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., N 12.73). Dieses Novenverbot ist\numfassend; es gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven und erfasst auch Fälle,\nin denen - wie hier - der in Art. 247 Abs. 2 ZPO statuierte, abgeschwächte\nUntersuchungsgrundsatz gilt (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 4 zu Art. 326 ZPO).\n\nVorliegend hat die Beklagte den Mieterspiegel der Siedlung X vom … (besf. act. 1) und\ndie Heiz- und Betriebskostenabrechnung 2009/2010 für die Gesamtliegenschaft (besf.\nact. 6) erstmals im Beschwerdeverfahren und damit verspätet eingereicht, weshalb\ndiese Parteiakten nicht zu beachten sind. Umstritten ist, aber offen bleiben kann, ob\nallenfalls auch die Ausführungen und weiteren Beweisanträge der Beklagten in der\nBeschwerdeschrift über ihre erstinstanzlichen Parteivorbringen hinausgehen; es kann in\ndiesem Zusammenhang auf die nachfolgenden Ausführungen in Erwägung II.5 a.E.\nverwiesen werden.\n\n5. Die Schlichtungsbehörde kann in vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem\nStreitwert von Fr. 2'000.- einen Entscheid fällen, sofern die klagende Partei einen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}