{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2012-02-02", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2011-38_2012-02-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1826&type=1563347022&cHash=b0dd75da251c433dc932f29b6bddf32e", "Checksum": "01b2c9ee68adf58df5ac14b7c056e156"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2011.38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 02.02.2012 BE.2011.38"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 212 Abs. 1, Art. 235, Art. 247 Abs. 1 lit. b, Art. 319 ff. ZPO (SR 272), Art. 4 Abs. 3, Art. 5 Abs. 3 VWMG (SR 221.213.11). Die Schlichtungsstelle für Miet- und Pachtverhältnisse kürzte im Entscheidverfahren die in einer Heiz- und Nebenkostenabrechnung für Wohnräume geltend gemachte Verwaltungspauschale. Dagegen erhob die Vermieterin Beschwerde. Einleitende Erwägungen zum abgeschwächten Untersuchungsgrundsatz. Ausführungen zum Entscheidverfahren vor der Schlichtungsbehörde, insbesondere zur Notwendigkeit eines Verhandlungsprotokolls mit Blick auf eine allfällige spätere Beschwerde. Erwägungen zur Frage, ob als Pauschale geltend gemachte Verwaltungskosten später mit effektiven Kosten begründet werden können (wobei im besonderen Fall die behaupteten effektiven Kosten nicht nachgewiesen waren). Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz, da die Grundlagen für die angenommene ortsübliche Pauschale, welche zur Kürzung führte, aus dem angefochtenen Entscheid nicht ersichtlich waren (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 2. Februar 2012, BE.2011.38)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 09:57:37", "Checksum": "58e06d6d8d05f0bb00bfb595c8b4bcdf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 02.02.2012 BE.2011.38\nRegeste:\nArt. 212 Abs. 1, Art. 235, Art. 247 Abs. 1 lit. b, Art. 319 ff. ZPO (SR 272), Art. 4 Abs. 3, Art. 5 Abs. 3 VWMG (SR 221.213.11). Die Schlichtungsstelle für Miet- und Pachtverhältnisse kürzte im Entscheidverfahren die in einer Heiz- und Nebenkostenabrechnung für Wohnräume geltend gemachte Verwaltungspauschale. Dagegen erhob die Vermieterin Beschwerde. Einleitende Erwägungen zum abgeschwächten Untersuchungsgrundsatz. Ausführungen zum Entscheidverfahren vor der Schlichtungsbehörde, insbesondere zur Notwendigkeit eines Verhandlungsprotokolls mit Blick auf eine allfällige spätere Beschwerde. Erwägungen zur Frage, ob als Pauschale geltend gemachte Verwaltungskosten später mit effektiven Kosten begründet werden können (wobei im besonderen Fall die behaupteten effektiven Kosten nicht nachgewiesen waren). Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz, da die Grundlagen für die angenommene ortsübliche Pauschale, welche zur Kürzung führte, aus dem angefochtenen Entscheid nicht ersichtlich waren (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 2. Februar 2012, BE.2011.38).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: BE.2011.38\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)\nPublikationsdatum: 02.02.2012\nEntscheiddatum: 02.02.2012\n\nEntscheid Kantonsgericht, 02.02.2012\nArt. 212 Abs. 1, Art. 235, Art. 247 Abs. 1 lit. b, Art. 319 ff. ZPO (SR 272), Art. 4\nAbs. 3, Art. 5 Abs. 3 VWMG (SR 221.213.11). Die Schlichtungsstelle für Mietund Pachtverhältnisse kürzte im Entscheidverfahren die in einer Heiz- und\nNebenkostenabrechnung für Wohnräume geltend gemachte\nVerwaltungspauschale. Dagegen erhob die Vermieterin Beschwerde.\nEinleitende Erwägungen zum abgeschwächten Untersuchungsgrundsatz.\nAusführungen zum Entscheidverfahren vor der Schlichtungsbehörde,\ninsbesondere zur Notwendigkeit eines Verhandlungsprotokolls mit Blick auf\neine allfällige spätere Beschwerde. Erwägungen zur Frage, ob als Pauschale\ngeltend gemachte Verwaltungskosten später mit effektiven Kosten\nbegründet werden können (wobei im besonderen Fall die behaupteten\neffektiven Kosten nicht nachgewiesen waren). Rückweisung der Streitsache\nan die Vorinstanz, da die Grundlagen für die angenommene ortsübliche\nPauschale, welche zur Kürzung führte, aus dem angefochtenen Entscheid\nnicht ersichtlich waren (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichterin im\nObligationenrecht, 2. Februar 2012, BE.2011.38).\n\nErwägungen\n\nI.\n\n1. Die Kläger sind seit April 1994 Mieter des Reiheneinfamilienhauses X in Y\n(Mietvertrag vi-act. 3). Das Haus ist Teil einer Grossüberbauung, die 79 Wohnungen\nund 26 Reiheneinfamilienhäuser umfasst, im Eigentum der Beklagten steht und in\nderen Auftrag von der Z AG verwaltet wird. Für die Abrechnung über die Heiz- und\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBetriebskosten hat letztere die Mietobjekte der Siedlung in acht Gruppen aufgeteilt\n(Beschwerdeschrift S. 4 f.).\n\nMit Brief vom 25. November 2010 stellte die Z AG den Klägern die vom 22. November\n2010 datierende Heiz- und Betriebskostenabrechnung für die Zeitdauer 1. April 2009\nbis 31. März 2010 zu (vi-act. 6). Aus dieser ergaben sich von den Klägern zu tragende\nHeiz- und Betriebskosten von Fr. 4'107.-, worin ein Verwaltungshonorar von 4.842%\n(4.5% zuzüglich 7.6% Mehrwertsteuer) enthalten war.\n\n2. Am 28. Juni 2011 gelangten die Kläger an die Schlichtungsstelle für Miet- und\nPachtverhältnisse N mit dem sinngemässen Antrag, es sei der in der Heiz- und\nBetriebskostenabrechnung 2009/2010 enthaltene Verwaltungskostenansatz von 4.5%\nauf 3% herabzusetzen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Erlass eines\nEntscheids (vi-act. 2 Blatt 2; Art. 212 ZPO). Am 25. August 2011 entschied die\nSchlichtungsstelle, die \"Pauschale der Heiz- und Betriebskostenabrechnung für das\nJahr 2009/2010\" werde \"von 4.5% auf 3% herabgesetzt (zuzüglich Mehrwertsteuer)\",\nund die Beklagte werde verpflichtet, den Klägern Fr. 65.55 zu bezahlen. Die Kosten des\nVerfahrens vor der Schlichtungsstelle von Fr. 100.- wurden der Beklagten auferlegt (viact. 1).\n\n3. Am 22. September 2011 erhob die Beklagte bei der Einzelrichterin des\nKantonsgerichts Beschwerde mit dem Antrag, der Entscheid der Schlichtungsstelle sei\naufzuheben und die Streitsache zur Ergänzung des Verfahrens einschliesslich\nBeweiserhebungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei die Klage abweisen\n(BE/1). Ein zugleich gestelltes Gesuch, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung\nzu erteilen, wies die Einzelrichterin nach Eingang des Kostenvorschusses (1. November\n2011, BE/8) am 3. November 2011 ab (BE/11). Mit ihrer Beschwerdeantwort vom 23.\nNovember 2011 ersuchten die Kläger um Abweisung der Beschwerde. Zugleich stellten\nsie den Antrag, im Falle einer Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz sei die\nVerlegung der Prozesskosten beider Instanzen dieser zu überlassen (BE/19).\n\nII.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n1. Die Prozessvoraussetzungen des Beschwerdeverfahrens, deren Vorliegen von\nAmtes wegen zu prüfen ist, sind erfüllt (Art. 59 f., Art. 319 Abs. 1 lit. a, Art. 321\nAbs. 1 ZPO). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Für die Beurteilung zuständig ist die\nEinzelrichterin oder der Einzelrichter des Kantonsgerichts (Art. 15 Abs. 1 lit b EG-ZPO).\n\n"}