dies legt ein Handeln in eigenem Namen mit späterer interner Abrechnung gegenüber der Eigentümerin nahe. Nichts anderes als ein Handeln in eigenem Namen behauptete der Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren schliesslich selbst, wenn er - wörtlich - ausführen liess, er sei treuhänderisch für X tätig gewesen (Plädoyernotizen vi-act. 8 S. 4 und oben Erw. 1). 3. Aus dem Gesagten folgt, dass dem Vorrichter weder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts noch eine unrichtige Rechtsanwendung vorzuhalten ist, womit sich die Beschwerde als unbegründet erweist und abzuweisen ist. ----- © Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/11