vgl. dazu auch BSK-Watter, N 31 zu Art. 32 OR). Weiter fällt auf, dass der Beklagte in seinem Brief vom 4. Januar 2010 an den Kläger, den Architekten und die Gebäudeversichererin nicht nur (wie schon erwähnt) ausführte, er sei zur massgebenden Zeit bevollmächtigt gewesen, die der Rechnung zugrunde liegenden Arbeiten ausführen zu lassen, sondern auch einräumte, das Vertragsverhältnis zwischen ihm und X sei per "1. Juli 2009 … aufgelöst" worden, womit "auch sämtliche Aktiva und Passiva" auf diese übergegangen seien (kläg. act. 9); dies legt ein Handeln in eigenem Namen mit späterer interner Abrechnung gegenüber der Eigentümerin nahe.