Dies kann entgegen der Ansicht des Beklagten (vgl. Plädoyernotizen vi-act. 8 S. 4 und Beschwerdeschrift S. 7) nur dahin verstanden werden, dass er sich zunächst selbst als Schuldner des Klägers betrachtete und erst später aufgrund eines Gegengeschäfts mit X eine Schuldübernahme durch diese erfolgen sollte (was allerdings nur mit Zustimmung des Klägers für diesen verbindlich möglich gewesen wäre, Art. 176 OR; vgl. dazu auch BSK-Watter, N 31 zu Art.