8. März 2009 mit X eine Vereinbarung getroffen haben, wonach diese die hier umstrittene Rechnung "direkt" bezahle und er - der Beklagte - "im Gegenzug" auf eigene Ansprüche verzichte (vgl. Vereinbarung Anhang zu kläg. act. 13, deren Echtheit allerdings umstritten ist, vgl. Klage S. 4 und kläg. act. 14). Dies kann entgegen der Ansicht des Beklagten (vgl. Plädoyernotizen vi-act.