"eigene Zahlungen in beträchtlichem Umfang geleistet" habe. Es liegt daher auf der Hand, dass der Beklagte bezüglich dieser weiteren Rechnungen - die wohlverstanden ebenfalls Arbeiten zur Behebung des Wasserschadens betrafen - seine Passivlegitimation durchaus anerkannte und anerkennt. Sodann will der Beklagte am © Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte