Weiter fällt in Betracht, dass der Beklagte sowohl die an ihn gerichtete Gesamtabrechnung der Gebäudeversichererin - der wie dargelegt zugrunde lag, er habe die hier umstrittene Rechnung selbst bezahlt - wie auch die aus dieser Abrechnung resultierende Saldozahlung offenbar anstandslos entgegengenommen und letztere soweit ersichtlich auch nicht an X weitergeleitet hat. Auch räumte der Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren unter Hinweis auf die weiteren Rechnungen, welche die Gebäudeversichererin ebenfalls in der Annahme, der Beklagte habe sie bezahlt, in ihre Gesamtabrechnung aufgenommen hat, selbst ein, es ergebe sich daraus, dass er