Dies legt nahe, dass er sich bei Erhalt der Rechnung durchaus als Schuldner verstand. Weiter fällt in Betracht, dass der Beklagte sowohl die an ihn gerichtete Gesamtabrechnung der Gebäudeversichererin - der wie dargelegt zugrunde lag, er habe die hier umstrittene Rechnung selbst bezahlt - wie auch die aus dieser Abrechnung resultierende Saldozahlung offenbar anstandslos entgegengenommen und letztere soweit ersichtlich auch nicht an X weitergeleitet hat.