Der Vorrichter meinte damit offensichtlich das Fehlen einer Reaktion nach Erhalt der Rechnung. An einer solchen fehlte es in der Tat, vertrat doch der Beklagte gegenüber dem Kläger soweit ersichtlich erstmals am 19. November 2009 - also vierzehn Monate nach Rechnungstellung - den Standpunkt, die Rechnung Nr. 8767.20 betreffe nicht ihn (kläg. act. 5). Dies legt nahe, dass er sich bei Erhalt der Rechnung durchaus als Schuldner verstand.