je nach den mit der Eigentümerin getroffenen Abreden - sowohl in fremdem wie auch in eigenem Namen handeln. Als künftiger Käufer liess er, wie er selbst einräumt, zur massgebenden Zeit verschiedene nicht mit dem Wasserschaden zusammenhängende Handwerkerarbeiten in eigenem Namen und auf eigene Rechnung ausführen. Auch beim Kläger bestellte er neben den hier umstrittenen noch weitere Schreinerarbeiten, und zwar dies anerkanntermassen in eigenem Namen (Plädoyernotizen vi-act. 8 S. 3 f. i.V.m. kläg. act. 5; vgl. auch Beschwerdeschrift S. 5). Bei dieser Sachlage musste der Kläger in Bezug auf die hier umstrittenen Arbeiten nicht auf ein Handeln in fremdem Namen schliessen.