Zu letzterem fällt zwar relativierend in Betracht, dass der Beklagte nach seinen Ausführungen vor erster Instanz zur massgebenden Zeit auch Mieter der Liegenschaft war (vgl. Plädoyernotizen vi-act. 8 S. 2 i.V.m. S. 3 oben zweiter Absatz a.E.). Allerdings trug er sich zugleich mit der Absicht, die Liegenschaft zu kaufen (Plädoyernotizen viact. 8 S. 2 unten und 4 oben). Als Verwalter wie auch als Mieter konnte der Beklagte - © Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte