Weiter fällt in Betracht, dass der Beklagte zur massgebenden Zeit - wie erwähnt - als Verwalter der Liegenschaft amtete, als solcher mit der Behebung des Wasserschadens betraut war und auch gegen aussen auftrat. Er war - wie schon der Vorrichter zutreffend erwog - für alle Beteiligten an dieser Adresse erreichbar, was er im Beschwerdeverfahren auch implizit anerkennt (vi-Entscheid S. 7 oben; kläg. act. 3 f.; kläg. act. 6 f.; Briefwechsel gemäss kläg. act. 8 f.; Beschwerdeschrift S. 6 unten). Zu letzterem fällt zwar relativierend in Betracht, dass der Beklagte nach seinen Ausführungen vor erster Instanz zur massgebenden Zeit auch Mieter der Liegenschaft war (vgl. Plädoyernotizen vi-act.