Vorauszuschicken ist zunächst, dass der Beklagte aus dem Umstand, dass er im vorliegenden Zusammenhang allenfalls erkennbar auf Rechnung der Eigentümerin der Liegenschaft handelte, nach dem in Erw. 1 Gesagten nichts zu seinen Gunsten herleiten kann; denn wie dargelegt handelt auch der indirekte Stellvertreter auf fremde Rechnung.