cc) Damit verbleibt die Frage, ob es dem Kläger allenfalls gleichgültig war, wer sein Vertragspartner sei, oder ob ihm vorzuhalten ist, er hätte nach dem Vertrauensprinzip aus den Umständen und insbesondere dem Verhalten des Beklagten auf das Vertretungsverhältnis schliessen müssen. Ersteres hat der Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren nicht geltend gemacht und behauptet er im Übrigen auch im Beschwerdeverfahren nicht, womit für den Vorrichter kein Anlass bestand, sich mit dieser Frage auseinanderzusetzen, und sich auch im Beschwerdeverfahren Erörterungen dazu erübrigen. Letzteres hat der Vorrichter, wie sogleich zu zeigen ist, zu Recht verneint: