Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. Beschwerdeschrift S. 5 unten); denn wie erwähnt fehlte es im einschlägigen Zusammenhang an Beweisanträgen, und der Untersuchungsmaxime unterstand das Verfahren nicht. Die im Beschwerdeverfahren zu dieser Behauptung neu vorgebrachten Beweisanträge wiederum erfolgten verspätet und sind daher unbeachtlich; es kann auf das vorn in Erw. II.2 Gesagte verwiesen werden.