falsche Rechtsanwendung vorgenommen, als unbegründet erweist. Ebenfalls als unbegründet erweist sich die sinngemässe Rüge des Beklagten, der Vorrichter habe in diesem Zusammenhang kein Beweisverfahren durchgeführt und daher seinen © Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte