Nicht gefolgt werden kann insbesondere seinem Standpunkt, dies lasse nur den Schluss zu, dass der Kläger von zwei verschiedenen Auftraggebern ausgegangen sei (vgl. Beschwerdeschrift S. 5): Abgesehen davon, dass der Kläger ja gerade beide Rechnungen an den Beklagten richtete, liegt auf der Hand, dass er die Arbeiten zur Behebung des Wasserschadens aus praktischen Gründen, nämlich mit Blick auf die Schadensabwicklung über die Versicherung, separat in Rechnung stellte.