Auch aus den übrigen Umständen und Akten ergibt sich der Nachweis eines solchen Konsenses nicht: Nicht weiter hilft dem Beklagten sein Hinweis, im Falle des Architekten sei (was an sich zutreffen mag) allen Beteiligten klar gewesen, dass dieser nicht in eigenem Namen handle, weshalb für ihn - den Beklagten - nichts anderes gelten könne (Beschwerdeschrift S. 6 oben). Denn dass ein Architekt in fremdem Namen handelt, ist in der Praxis die Regel, weshalb im Allgemeinen angenommen werden kann, dies sei den Beteiligten auch bekannt (vgl. BK-Zäch, N 183 zu Art. 32 OR; BSK-Watter, N 17 zu Art. 32 OR); entsprechendes kann dem Beklagten jedoch nicht zugestanden werden.