Beschwerdeverfahren dazu angerufenen Beweismittel - nämlich die eigene Parteiaussage und das Zeugnis des Architekten (Beschwerdeschrift S. 5) sowie die Korrespondenz zwischen dem Kläger und X (Beschwerdeschrift S. 8, aus der er offenbar herleiten will, der Kläger habe für den hier umstrittenen Betrag zunächst die Eigentümerin belangt, woraus sich ergebe, dass er von deren Passivlegitimation ausgegangen sei) - bot er im erstinstanzlichen Verfahren überhaupt nicht (Korrespondenz) oder nur in anderem Zusammenhang (Partei- und Zeugenbefragung: Plädoyernotizen vi-act. 8 S. 3 oben) an. Auch aus den übrigen Umständen und Akten ergibt sich der Nachweis eines solchen Konsenses nicht: