8 S. 3), was sich mit seiner Behauptung im Beschwerdeverfahren deckt, wonach sich sämtliche Handwerker über sein Handeln in fremdem Namen "im Klaren" gewesen seien (Beschwerdeschrift S. 4 und 6 oben). Beweismittel zum Nachweise dieser Behauptung nannte der Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren allerdings nicht (Plädoyernotizen vi-act. 8 S. 3 unten und 4 oben). Die nunmehr im © Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte