bb) Immerhin kann dem Beklagten aber zugestanden werden, dass er sich dem Sinn nach schon im erstinstanzlichen Verfahren auf einen tatsächlichen Konsens mit dem Kläger berief, wonach er - der Beklagte - in fremdem Namen handle. In seinem mündlichen Vortrag machte er nämlich geltend, alle in die Schadensbehebung involvierten Personen und insbesondere die Handwerker hätten gewusst, dass er bloss als von der Eigentümerin bevollmächtigter Verwalter für diese handle (Plädoyernotizen vi-act. 8 S. 3), was sich mit seiner Behauptung im Beschwerdeverfahren deckt, wonach sich sämtliche Handwerker über sein Handeln in fremdem Namen "im Klaren" gewesen seien (Beschwerdeschrift S. 4 und 6 oben).