aa) Der Beklagte behauptete im erstinstanzlichen Verfahren nicht, er habe den Kläger ausdrücklich darüber aufgeklärt, dass er bloss als Vertreter der Eigentümerin in deren Namen handle. Soweit er im Beschwerdeverfahren erstmals vorbringt, er habe (auch) gegenüber dem Kläger "kommuniziert" bzw. diesen "darauf aufmerksam gemacht", dass er in fremdem Namen handle (vgl. Beschwerdeschrift S. 4 und 5), erfolgt diese Behauptung nach dem in Erw. II.2 Gesagten verspätet, weshalb sie nicht zu hören ist und sich auch die Abnahme der dazu angerufenen Beweismittel (Beschwerdeschrift S. 5 oben) erübrigt.