c) Der Beklagte wendet - teils ausdrücklich, teils dem Sinn nach - ein, indem der Vorrichter ein direktes Stellvertretungsverhältnis verneint habe, habe er den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt, die massgebenden rechtlichen Bestimmungen falsch angewandt und auch sein Recht auf Beweis verletzt (vgl. Beschwerdeschrift S. 4 ff., insbes. S. 5 und 6). Dazu fällt folgendes in Betracht: