Beweislastverteilung folgte er der vorn zitierten herrschenden Lehre und Rechtsprechung, und es ist weder ersichtlich noch wird vom Beklagten dargetan, aus welchen Gründen hier davon abzuweichen gewesen wäre. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift sinngemäss geltend macht, es wäre Sache des Klägers gewesen, nachzuweisen, dass er - der Beklagte - in eigenem und nicht in fremdem Namen gehandelt habe (vgl. Beschwerdeschrift S. 5), erweist sich seine Beschwerde daher als unbegründet