b) Vor diesem Hintergrund wiederum ist nicht zu beanstanden, dass der Vorrichter in beweisrechtlicher Hinsicht davon ausging, es obliege dem Beklagten - als Vertreter - zu beweisen, dass er beim Vertragsschluss mit dem Kläger nicht in eigenem Namen, sondern im Namen der Eigentümerin gehandelt habe (vgl. vi-Entscheid S. 6): Mit dieser © Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte