Zudem führte der Beklagte in einem Brief vom 4. Januar 2010 (kläg. act. 9) - den er an den Kläger, den Architekten und die Gebäudeversichererin sandte und der offensichtlich die hier umstrittene Rechnung betraf - wörtlich aus, er sei "als Verwalter bevollmächtigt" gewesen, "diese Arbeiten ausführen zu lassen". Der Vorrichter durfte seinem Entscheid daher ohne Willkür zugrunde legen, der Beklagte habe den Kläger mit den hier zur Debatte stehenden Schreinerarbeiten betraut.