formlos erfolgen kann und dazu insbesondere keine Schriftlichkeit notwendig ist. Zum andern fällt in Betracht, dass der Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren selbst einräumte, er habe die "Behebung des … Wasserschadens in die Wege" geleitet (Plädoyernotizen vi-act. 8 S. 2 und 3), was sich mit der Darstellung in der Beschwerdeschrift deckt, er habe die Schadensbehebung zusammen mit dem Architekten organisiert (S. 4 oben). Zudem führte der Beklagte in einem Brief vom 4. Januar 2010 (kläg.