Soweit der Beklagte in der Beschwerdeschrift einwendet, der Kläger habe - entgegen der Annahme des Vorrichters (vgl. vi-Entscheid S. 6) - keine Dokumente und insbesondere keinen schriftlichen Vertrag mit seiner Unterschrift eingereicht, aus der sich eine "Auftragserteilung" ergebe (Beschwerdeschrift S. 5), ist unklar, ob er damit bloss geltend machen will, er habe im vorliegenden Zusammenhang nicht in eigenem, sondern fremdem Namen gehandelt, oder ob er in Abrede stellen will, dass er den Kläger mit den fraglichen Schreinerarbeiten betraute. Sollte letzteres der Fall sein, wäre dem Beklagten zum einen entgegenzuhalten, dass der Abschluss eines Werkvertrags