2. a) Hier legte der Vorrichter seinem Entscheid zugrunde, der Beklagte habe die Schreinerarbeiten zur Behebung des Wasserschadens beim Kläger bestellt (vgl. vi- Entscheid S. 6). In dieser Hinsicht ergibt sich zweifelsfrei aus den erstinstanzlichen Parteivorbringen und Parteiakten - und im Übrigen auch aus den Ausführungen in der Beschwerdeschrift - dass der Beklagte zur massgebenden Zeit bevollmächtigt war, als Verwalter der Liegenschaft Z zu amten, und er in dieser Funktion in Zusammenarbeit mit einem Architekten die Behebung des Wasserschadens veranlasst hat (Klage S. 3; beklagtische Plädoyernotizen vi-act. 8 S. 2; Beschwerdeschrift S. 4; Vollmacht vom 30. Mai 2008 = bekl.