Bei einer Klage des Dritten gegen den Vertreter hat nach herrschender Lehre und Rechtsprechung der Vertreter zu beweisen, dass er ein bestimmtes Geschäft nicht für sich selbst, sondern im Namen eines Vertretenen abgeschlossen hat. Denn im Rechtsverkehr ist im Sinne einer allgemeinen Vermutung davon auszugehen, dass beim Abschluss eines Vertrages jede Partei für sich selbst, also in eigenem Namen handelt (BSK-Watter, N 34 zu Art. 32 OR; BGer 4C.154/2004 vom 20. August 2004 E. 2.2.2). © Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte