Für sich allein nicht aussagekräftig ist auch der Umstand, dass der Vertreter - wie hier - aufgrund eines Auftrags als Liegenschaftenverwalter handelt; denn je nach Inhalt und Umfang der ihm eingeräumten Ermächtigungen kann der Beauftragte entweder als direkter oder als indirekter Stellvertreter handeln (vgl. BSK- Weber, N 9 zu Art. 394 OR, N 4 ff., N 8 ff. zu Art. 396 OR, und Walter Fellmann, Berner Kommentar, N 36 zu Art. 394 OR); dabei kann sich (auch) letzteres durchaus auf Geschäftsbesorgungen grösseren Umfangs beziehen.