32 OR, mit Hinweis). In eigenem Namen handelt auch, wer im Interesse des Vertretenen treuhänderisch für diesen tätig ist (BSK-Watter, N 29 zu Art. 32 OR; Rolf H. Weber, Basler Kommentar, N 11 zu Art. 394). Nicht entscheidend ist das Wissen des Dritten, dass der Vertreter auf fremde Rechnung handelt; denn ein Handeln auf Rechnung des Vertretenen liegt nach dem Gesagten sowohl bei der echten wie bei der unechten Stellvertretung vor (BK-Zäch, N 168 zu Art. 32 OR, mit Hinweisen). Für sich allein nicht aussagekräftig ist auch der Umstand, dass der Vertreter - wie hier - aufgrund eines Auftrags als Liegenschaftenverwalter handelt;