Besteht zwischen dem Vertreter und dem Dritten diesbezüglich kein tatsächlicher Konsens, beurteilt sich die Frage, ob ersterer in eigenem oder in fremdem Namen handelt, aufgrund der Umstände und insbesondere des Verhaltens des Vertreters, welches nach dem Vertrauensprinzip auszulegen ist (vgl. BSK-Watter, N 30 zu Art. 32 OR, und BK-Zäch, N 168 zu Art. 32 OR). Der Vertreter, der unter eigenem Namen auftritt, die Korrespondenz in der Ich-Form führt und Transaktionen über ein eigenes Konto abwickelt, handelt im Allgemeinen nicht in fremdem, sondern in eigenem Namen (vgl. BK-Zäch, N 169 zu Art. 32 OR, mit Hinweis).