Gauch/Schluep/Schmid, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil., 9. Aufl., Band I, N 1305 ff., N 1317 ff.; Roger Zäch, Berner Kommentar, N 1 ff. zu Art. 32 OR). Handelt der Vertreter zwar auf Rechnung des Vertretenen, weist er aber nicht auf das Vertretungsverhältnis hin, ergibt sich ein solches auch nicht aus den Umständen und ist es dem Vertragspartner zudem nicht gleichgültig, mit wem er den Vertrag schliesst, liegt eine sogenannte indirekte (auch: unechte oder mittelbare) Stellvertretung vor. Hier treten die Vertragswirkungen beim Vertreter ein und bedarf es für deren Übertragung