ein, wenn der Vertragspartner aufgrund der Umstände auf das Vertretungsverhältnis schliessen muss oder ihm gleichgültig ist, wer sein Vertragspartner ist. Die direkte Vertretungswirkung setzt somit eine Vertretungsmacht sowie in der Regel ein Handeln in fremden Namen voraus, wobei die zweite Voraussetzung ausnahmsweise - nämlich bei Gleichgültigkeit des Dritten - entfällt. Das Handeln in fremdem Namen bedingt, dass der Vertreter zu erkennen gibt, dass er nicht für sich, sondern für den Vertretenen handelt, wobei sich dies auch aus den Umständen ergeben kann (vgl. Rolf Watter, Basler Kommentar, 5. Aufl., N 2, N 12 ff. zu Art. 32 OR; Gauch/Schluep/Schmid, Schweizerisches Obligationenrecht