1. Das Gesetz regelt die direkte (auch: echte oder unmittelbare) Stellvertretung in Art. 32 Abs. 1 und 2 OR. Art. 32 Abs. 1 OR bestimmt, dass dann, wenn eine zur Vertretung ermächtigte Person einen Vertrag im Namen des Vertretenen abschliesst, der Vertretene und nicht der Vertreter berechtigt und verpflichtet wird. Gibt sich der Vertreter beim Vertragsabschluss nicht als solcher zu erkennen, treten gemäss Art. 32 Abs. 2 OR die Vertragswirkungen nur, aber immerhin dann direkt beim Vertretenen ein, wenn der Vertragspartner aufgrund der Umstände auf das Vertretungsverhältnis schliessen muss oder ihm gleichgültig ist, wer sein Vertragspartner ist